ERKLÄRUNG DER SATUDER ASSOCIATION
Name und Zentrum des Vereins
Artikel 1-Name des Vereins: „Verband der im Gesundheitstourismus tätigen Ärzte" ist.
Sitz des Vereins ist Istanbul
Artikel 2- Gesellschaft,
a. Den Gesundheitstourismus in unserem Land zu entwickeln
b. Lösung der Probleme von Ärzten, die im Gesundheitstourismus tätig sind
c. Um zur Ankunft von mehr ausländischen Patienten beizutragen, indem wir Marktforschung betreiben und Werbung für unsere Ärzte im Ausland machen.
§ Sicherzustellen, dass der Staat der Republik Türkei maximal von den Unterstützungen für den Export von Dienstleistungen profitiert, die für die Entwicklung des Gesundheitstourismus bereitgestellt werden.
d. Es wurde mit dem Ziel gegründet, mit den offiziellen Institutionen, die an diesem Thema arbeiten, zu kommunizieren und die notwendigen Informationen, Dokumente und Meinungen auszutauschen, um den Gesundheitstourismus effektiver zu gestalten und unserem Land mehr Devisenzuflüsse zu verschaffen _cc781905-5cde-3194- bb3b-136bad5cf58d_.
Weiterzuführende Themen und Arbeitsformen des Vereins
1-Um Forschungen im In- und Ausland zur Aktivierung und Entwicklung von Gesundheitstourismusaktivitäten durchzuführen,
2-Um Schulungsaktivitäten wie Kurse, Seminare, Konferenzen und Panels zum Thema Gesundheitstourismus im In- und Ausland zu organisieren,
3-Um alle Arten von Informationen, Dokumenten, Dokumenten und visuellen Veröffentlichungen zu erhalten, die für die Verwirklichung des Zwecks erforderlich sind, um seine Werke in digitalen und sozialen Medien zu bewerben, um seine Werke im Einklang mit dem Zweck von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sozialen Medien anzukündigen Medienkonten, Webseiten, Bulletins, um solche Veröffentlichungen zu veröffentlichen und sie nachhaltig zu veröffentlichen.
4-Vorbereitung eines geeigneten Arbeitsumfelds für die Durchführung des Gesundheitstourismus , Bereitstellung aller Arten von technischen Werkzeugen und Geräten, Vorrichtungen und Schreibwaren,
5-Annahme von Spenden aus dem Ausland, sofern die erforderlichen Genehmigungen vorliegen, cc7819-05-f5,5cde-05-f5
6- Gründung und Betrieb von gemeinnützigen wirtschaftlichen und kommerziellen Unternehmen im Bereich Gesundheitstourismus zur Verwirklichung des Verordnungszwecks, um die Einnahmen zu erbringen erforderlich,
7- Clubs eröffnen, soziale und kulturelle Einrichtungen einrichten und diese so einrichten, dass ihre Mitglieder davon profitieren und ihre Freizeit verbringen können,
8-Um menschliche Beziehungen zwischen seinen Mitgliedern zu entwickeln und zu pflegen, Treffen, Konzerte, Bälle, Theater, Ausstellungen, Sport, Ausflüge und Unterhaltungsveranstaltungen usw. solche Aktivitäten zu organisieren oder ihren Mitgliedern zu ermöglichen, davon zu profitieren,
9- Kauf, Verkauf, Miete, Leasing von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, das für die Aktivitäten des Vereins benötigt wird, und Begründung von dinglichen Rechten an Immobilien,
10- Falls erforderlich, um eine Stiftung zu gründen, einen Verband zu gründen oder einem bestehenden Verband im In- und Ausland beizutreten, falls erforderlich, um Einrichtungen zu gründen, die Vereine gründen können, indem sie die erforderliche Genehmigung einholen,
11- Um internationale Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten durchzuführen, Mitglied von Verbänden oder Organisationen im Ausland zu sein und mit diesen Organisationen zusammenzuarbeiten oder zusammenzuarbeiten,
12- Wenn es für die Verwirklichung des Gesundheitstourismus als notwendig erachtet wird, um gemeinsame Projekte durchzuführen, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5072 über die Beziehungen von Vereinen und Stiftungen zu öffentlichen Institutionen und Organisationen mit öffentlichen Institutionen und Organisationen in ihrem Aufgabenbereich,
13- Organisieren von Organisationen, um die im Gesundheitsbereich entwickelten Innovationen und Techniken zu erklären, indem Ärzte aus dem Ausland in unser Land eingeladen werden,
14-Um alle Arten von Werbe- und Verkaufsförderungsorganisationen in den Ländern zu organisieren, die für die Förderung der Ärzte in unserem Land im Ausland bestimmt werden sollen.
15-Um Repräsentanzen zu eröffnen, wenn dies als notwendig erachtet wird,
16-Plattformen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit anderen Vereinen oder Stiftungen, Gewerkschaften und ähnlichen Nichtregierungsorganisationen in Bereichen zu schaffen, die mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen und nicht gesetzlich verboten sind,
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Der Verein ist auf dem Gebiet des Gesundheitstourismus im In- und Ausland tätig.
Recht, Mitglied zu werden und Mitgliedschaftsverfahren
Artikel 3-Jede natürliche und juristische Person, die handlungsfähig ist, sich den Zielen und Grundsätzen des Vereins annimmt und sich bereit erklärt, in dieser Richtung zu arbeiten und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat das Recht, Mitglied dieses Vereins zu werden. Allerdings müssen auch ausländische natürliche Personen das Recht haben, sich in der Türkei niederzulassen, um Mitglied zu werden. Diese Bedingung gilt nicht für die Ehrenmitgliedschaft.
_cc781905-5cde-3194-5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905 -5cde-3194-bb3b-136bad5c Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Vereins in Form der Aufnahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft innerhalb von höchstens dreißig Tagen und das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied, dessen Antrag angenommen wird, wird in das zu diesem Zweck zu führende Buch eingetragen und seine Mitgliedschaft beginnt.
_cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5c member who wants to leave the association has the right to leave at any einer Begründung bedarf es nicht, es genügt eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium des Vereins.
Die ursprünglichen Mitglieder des Vereins sind die Gründer des Vereins und diejenigen, die auf deren Antrag von aufgenommen werden Der Verwaltungsrat.
Personen, die den Verein in erheblichem Maße finanziell und ideell unterstützt haben, können mit Beschluss des Vorstandes als Ehrenmitglieder aufgenommen werden Vorstand.
Abbestellen
_cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cArtikel 4-Das Mitglied, das den Verein verlassen will, hat das Recht, seine Mitgliedschaft jederzeit zu kündigen, hierfür bedarf es keiner Begründung, es genügt eine schriftliche Mitteilung an das Vereinspräsidium.
Sobald das Austrittsschreiben des Mitglieds beim Vorstand eintrifft, gilt das Austrittsverfahren als abgeschlossen. Der Austritt aus der Mitgliedschaft beendet nicht die angesammelten Schulden des Mitglieds gegenüber dem Verein.
Abbestellen
Artikel 5-Umstände, die den Ausschluss aus dem Verein erfordern.
1-Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
2- Zugewiesene Aufgaben ständig vermeiden,
3-Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb von sechs Monaten trotz schriftlicher Mahnung,
4-Nichteinhaltung der Beschlüsse der Organe des Vereins.
5-Um die Mitgliedschaftsbedingungen zu verlieren,
Bei Feststellung einer der oben genannten Situationen wird er durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Wer aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird, wird aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht und hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins Verband.
Association_cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5c
Artikel 6-Nachfolgend sind die Organe des Vereins aufgeführt.
1-Generalversammlung,
2-Board,
3- Steuerplatine,
3- Übersee-Werbetafel,
Organisationsformular, Sitzungszeit und Einberufung und Sitzungsverfahren der Generalversammlung des Vereins
Artikel 7-Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfähigste Organ des Vereins; besteht aus eingetragenen Mitgliedern des Vereins.
Generalversammlung;
1- Gewöhnlich zu dem in dieser Verordnung angegebenen Zeitpunkt,
2- Er tritt zusammen, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat es für notwendig erachtet oder auf schriftlichen Antrag eines der Mitglieder des Vereins innerhalb von dreißig Tagen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle 3 Jahre im Dezember zusammen, Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
wenn der Vorstand die Mitgliederversammlung nicht einberuft; Auf Antrag eines der Mitglieder ernennt der Magistrat drei Mitglieder zur Einberufung der Mitgliederversammlung.
Aufrufverfahren*
Der Vorstand erstellt die Liste der Mitglieder, die gemäß der Satzung des Vereins zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt sind. Mitgliedern, die zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt sind, werden mindestens fünfzehn Tage im Voraus Tag, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung in mindestens einer Zeitung oder auf der Internetseite des Vereins schriftlich bekannt gegeben, zugesandt eine Nachricht an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Kontaktnummer oder durch lokale Veröffentlichung. Kann die Sitzung mangels Beschlussfähigkeit nicht abgehalten werden, werden in dieser Einberufung auch Tag, Uhrzeit und Ort der zweiten Sitzung angegeben. Der Zeitraum zwischen dem ersten Treffen und dem zweiten Treffen darf nicht weniger als sieben Tage und mehr als sechzig Tage betragen.
Wird die Sitzung aus anderen Gründen als der Beschlussunfähigkeit verschoben, wird dies den Mitgliedern gemäß dem Einberufungsverfahren für die erste Sitzung unter Angabe der Gründe für die Verschiebung bekannt gegeben. Die zweite Sitzung muss spätestens sechs Monate nach der Vertagung stattfinden. Die Wiedereinberufung der Mitglieder zur zweiten Sitzung erfolgt nach den Grundsätzen des ersten Absatzes.
Die Mitgliederversammlung kann nicht mehr als einmal verschoben werden.
Sitzungsverfahren*
Die Mitgliederversammlung tritt unter Beteiligung der absoluten Mehrheit der teilnahmeberechtigten Mitglieder, bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins von zwei Dritteln der Mitglieder zusammen; Für den Fall, dass die Versammlung mangels Mehrheit verschoben wird, wird in der zweiten Versammlung keine Mehrheit gesucht. Die Zahl der an dieser Sitzung teilnehmenden Mitglieder darf jedoch das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht unterschreiten.
Die Liste der zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Mitglieder liegt am Versammlungsort aus. Von den amtlichen Stellen ausgestellte Ausweisdokumente der Mitglieder, die den Versammlungsort betreten, werden von den Vorstandsmitgliedern oder den vom Vorstand zu ernennenden Beamten kontrolliert. Die Mitglieder betreten den Versammlungsort, indem sie mit ihrem Namen auf der vom Vorstand erstellten Liste unterschreiben.
Ist das Versammlungsquorum erreicht, wird die Situation in einer Niederschrift festgestellt und die Sitzung vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem der zu bestellenden Vorstandsmitglieder eröffnet. Bei Nichterreichen des Versammlungsquorums wird vom Vorstand ein Protokoll angefertigt.
Nach der Eröffnung werden ein Vorsitzender und eine ausreichende Anzahl von stellvertretenden Vorsitzenden und ein Sekretär gewählt, um die Versammlung zu leiten, und ein Ratsausschuss wird gebildet.
Bei der für die Wahl der Vereinsorgane durchzuführenden Abstimmung sind die stimmberechtigten Mitglieder verpflichtet, sich gegenüber dem Ratsvorstand auszuweisen und auf der Anwesenheitsliste mit ihrem Namen zu unterschreiben.
Die Leitung und Sicherheit der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Rates.
In der Mitgliederversammlung werden nur die Gegenstände der Tagesordnung besprochen. Es ist jedoch obligatorisch, die Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, deren schriftliche Erörterung von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Das Mitglied muss das Spiel persönlich nutzen. Ehrenmitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Ist die juristische Person Mitglied, so stimmt der Präsident des Verwaltungsrats oder die mit der Vertretung der juristischen Person zu beauftragende Person.
Die in der Sitzung besprochenen Themen und getroffenen Entscheidungen werden in einem Protokoll festgehalten und vom Ratsvorsitzenden und den Schriftführern unterzeichnet an den Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende ist dafür verantwortlich, diese Unterlagen aufzubewahren und innerhalb von sieben Tagen dem neu gewählten Vorstand zuzustellen.
Abstimmungs- und Beschlussfassungsverfahren und Formulare der Generalversammlung
Artikel 8-Sofern in der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird, erfolgt die Abstimmung offen. Bei der offenen Abstimmung wird das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung vorgegebene Verfahren angewendet.
Bei geheimer Abstimmung werden die vom Versammlungsleiter versiegelten Zettel bzw. Stimmzettel nach Erledigung der Mitglieder in einen leeren Behälter geworfen und das Ergebnis durch Aufstellung einer offenen Liste nach Beendigung der Abstimmung festgestellt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Insoweit können die Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Entscheidungen, die ohne Besprechung oder Anruf getroffen werden*
Die Beschlüsse, die durch die schriftliche Beteiligung aller Mitglieder ohne Zusammenkunft getroffen werden, und die Beschlüsse, die von allen Mitgliedern des Vereins ohne Einhaltung des in dieser Satzung niedergelegten Einberufungsverfahrens getroffen werden, sind gültig. Eine solche Beschlussfassung ersetzt nicht die ordentliche Versammlung.
Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung
Artikel 9-Die folgenden Angelegenheiten werden von der Mitgliederversammlung diskutiert und beschlossen.
1- Wahl der Organe des Vereins,
2-Änderung der Satzung des Vereins,
3-Erörterung der Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrats und Entlastung des Vorstands,
6- Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand zu erstellenden Richtlinien über die Aktivitäten des Vereins, wie sie sind oder in der geänderten Fassung
7- Alle Arten von Vergütungen, die an den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses der Vereinigung zu zahlen sind die nicht Amtsträger sind, gegen zusätzliches Entgelt und zur Festsetzung der den für die Dienste des Vereins zu entsendenden Mitgliedern zu gewährenden Tage- und Reisevergütungen,
8-Entscheidung für den Verein, dem Verband beizutreten und ihn zu verlassen,
9-Die internationale Tätigkeit des Vereins, Mitarbeit als Mitglied in Verbänden und Organisationen im Ausland
10- Stiftungsgründung,
11-Auflösung des Vereins,
12- Prüfung und Entscheidung über sonstige Vorschläge des Vorstands,
13- Erfüllung anderer Pflichten, die in der Gesetzgebung von der Generalversammlung festgelegt sind,
Die Mitgliederversammlung, prüft die übrigen Organe des Vereins und kann sie aus begründeten Gründen jederzeit abberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme in die Mitgliedschaft und den Ausschluss aus der Mitgliedschaft. Als oberstes Organ des Vereins nimmt es die Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ des Vereins übertragen sind, und bedient sich der Befugnisse.
Befugnisse des Board of Directors, Duties_cc781905-5cdeb-5819.0
Artikel 10-Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus 5 Haupt- und 5 Ersatzmitgliedern gewählt.
Der Vorstand bestimmt durch Beschluss in seiner ersten Sitzung nach der Wahl den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister und das Mitglied.
Der Vorstand kann jederzeit zu einer Sitzung einberufen werden, sofern alle Mitglieder benachrichtigt werden. Er tritt bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder zusammen. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder gefasst.
Bei Vakanz der ursprünglichen Mitgliedschaft im Vorstand durch Rücktritt oder aus anderen Gründen, der Ersatz die einberufung der mitglieder des vorstands erfolgt durch mehrheitsbeschluss entsprechend der reihenfolge der einberufung, sie ist zwingend erforderlich.
Im Falle höherer Gewalt können auf Wunsch des Vorstands und der getroffenen Entscheidungen Videokonferenzen abgehalten werden sind gültig.
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
Der Vorstand erfüllt die folgenden Aufgaben.
1-Den Verein zu vertreten oder eines oder mehrere seiner Mitglieder in dieser Hinsicht zu bevollmächtigen,
2-Um Transaktionen im Zusammenhang mit Einnahmen- und Ausgabenkonten vorzunehmen und das Budget für die nächste Periode vorzubereiten und vorzulegen die Generalversammlung
3-Ausarbeitung des Reglements bezüglich der Aktivitäten des Vereins und Vorlage zur Genehmigung durch die Generalversammlung
4- Kauf von unbeweglichem Eigentum, Verkauf von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, das dem Verein gehört, mit der allgemeinen Genehmigung Versammlung, um es bauen zu lassen, einen Pachtvertrag abzuschließen, ein Pfandrecht, eine Hypothek oder dingliche Rechte zugunsten des Vereins zu begründen,
5-Um sicherzustellen, dass Repräsentanzen geöffnet werden, wo dies erforderlich ist
6-Um die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse umzusetzen,
7-Erstellung der Betriebsrechnung oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins am Ende jedes Tätigkeitsjahres, Erläuterung die Arbeit des Vorstands der Mitgliederversammlung bei ihrer Einberufung vorzulegen,
8- Sicherstellung der Umsetzung des Haushalts
9-Entscheidung über die Mitgliedschaft oder den Ausschluss aus der Vereinigung.
10-Alle Arten von Entscheidungen zu treffen und umzusetzen, um den Zweck des Vereins zu verwirklichen,
11- Um andere Aufgaben zu erfüllen und die ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Befugnisse zu nutzen,
Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
Artikel 11-Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung aus drei Haupt- und drei Ersatzmitgliedern gewählt.
Bei Wegfall der ursprünglichen Mitgliedschaft im Aufsichtsrat durch Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen die Ersatzmitglieder des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gemäß der Reihenfolge der Einberufung einberufen, sie ist zwingend.
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat; Prüft regelmäßig, ob der Verein in Übereinstimmung mit dem Zweck und den in seiner Satzung festgelegten Themen arbeitet, ob die Bücher, Konten und Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und der Satzung des Vereins geführt werden, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren, die in der Satzung des Vereins festgelegt sind längstens ein Jahr und berichtet zeitnah über die Prüfungsergebnisse erstattet dem Vorstand und der Generalversammlung bei deren Einberufung Bericht.
Aufsichtsrat; beruft bei Bedarf die Mitgliederversammlung ein.
Einnahmequellen des Vereins
Artikel 12-Nachfolgend sind die Einnahmequellen des Vereins aufgeführt.
1-Mitgliedsgebühr: Mitglieder zahlen 100 TL als Eintrittsgebühr und 50 TL monatlich. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, diese Beträge zu erhöhen oder zu verringern.
2- Spenden und Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen an den Verein freiwillig.
3- Einnahmen aus Aktivitäten wie Tee- und Abendessentreffen, Ausflügen und Unterhaltung, Repräsentation, Konzerten, Sportwettkämpfen und Konferenzen, die von der Vereinigung organisiert werden,
4- Einkünfte aus dem Vereinsvermögen,
5-Spenden und Hilfsmittel, die gemäß den Bestimmungen der Gesetzgebung zur Sammlung von Hilfsmitteln gesammelt werden müssen.
6- Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten, die von der Vereinigung durchgeführt werden, um die Einnahmen zu erzielen, die sie zur Erreichung ihres Zwecks benötigt.
7-Sonstige Einkünfte. _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf58
Grundsätze und Verfahren der Buchführung des Vereins und zu führende Bücher *
Artikel 13- Buchhaltungsgrundsätze;
Der Verein hat Geschäftsbücher nach den Grundsätzen zu führen. Übersteigen jedoch die Jahresbruttoeinnahmen die in Artikel 31 der Vereinsordnung festgelegte Grenze, so wird ab der folgenden Abrechnungsperiode ein Buch auf der Grundlage der Bilanz geführt.
Wird bei einem Wechsel zum Bilanzprinzip in zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden die oben genannte Grenze unterschritten, kann ab dem Folgejahr wieder auf das Betriebsrechnungsprinzip umgestellt werden.
Unabhängig von der oben genannten Grenze können Bücher auf der Grundlage der Bilanz mit Beschluss des Verwaltungsrats geführt werden.
Bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs des Vereins wird auch für diesen Gewerbebetrieb ein Buch nach den Vorschriften des Abgabenverfahrensgesetzes geführt.
Registrierungsverfahren
Die Bücher und Aufzeichnungen des Vereins werden gemäß den in der Vereinsordnung festgelegten Verfahren und Grundsätzen geführt.
Bücher zum Aufbewahren
Im Verein werden folgende Bücher geführt.
a) Die aufgrund des Geschäftskontos zu führenden Bücher und die zu beachtenden Grundsätze lauten wie folgt:
1-Beschlussbuch: Die Beschlüsse des Vorstands werden in diesem Buch in der Reihenfolge Datum und Nummer festgehalten, und sechs der Beschlüsse werden von den an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet.
2-Mitgliederverzeichnis: In diesem Buch werden Identitätsdaten, Eintritts- und Austrittsdaten derjenigen verzeichnet, die als Mitglied in den Verein eintreten. In dieses Buch können die von den Mitgliedern gezahlten Eintritts- und Jahresbeiträge eingetragen werden.
3- Dokumentenregistrierungsbuch: Ein- und ausgehende Dokumente werden in diesem Buch mit Datum und laufender Nummer aufgezeichnet. Die Originale eingehender Dokumente und ausgehender Dokumente werden archiviert. Ein- oder ausgehende Dokumente per E-Mail werden durch Drucken gespeichert.
4-Geschäftskontobuch: In diesem Buch werden Einnahmen und Ausgaben des Vereins übersichtlich und regelmäßig erfasst.
5-Registrierung der Quittungsdokumente: In diesem Buch werden die Serien- und Folgenummern der Quittungsdokumente, die Namen, Nachnamen und Unterschriften der Personen, die diese Dokumente erhalten und zurückgegeben haben, sowie das Datum, an dem sie empfangen und zurückgegeben wurden, aufgezeichnet.
6-Anlagenbuch: In diesem Buch werden Datum und Art des Erwerbs der dem Verein gehörenden Einrichtungsgegenstände, die Orte ihrer Verwendung oder Abgabe sowie die Löschung verfallener Einrichtungen festgehalten.
Es ist nicht verpflichtend, das Kassenbuch und das Gerätebuch zu führen.
b) Die aufgrund der Bilanz zu führenden Bücher und die zu beachtenden Grundsätze lauten wie folgt:
Die im 1., 2. und 3. Untersatz des 1-(a)-Satzes geführten Bücher werden auch im Falle der Führung eines Buches auf der Grundlage der Bilanz geführt.
2-Journal Book and General Ledger: Die Methode zur Führung und Aufzeichnung dieser Bücher erfolgt in Übereinstimmung mit dem Steuerverfahrensgesetz und den Allgemeinen Mitteilungen zur Umsetzung des Rechnungslegungssystems, die gemäß der durch dieses Gesetz dem Finanzministerium erteilten Befugnis veröffentlicht werden.
Beglaubigung von Büchern
Die im Verein zu führenden Bücher (mit Ausnahme des Großen Buches) werden vor Beginn der Benutzung durch die Landesverbandsdirektion oder Notar beglaubigt. Die Nutzung dieser Bücher wird fortgesetzt, bis die Seiten fertig sind und die Zwischenabnahme der Bücher nicht erfolgt ist. Es ist jedoch obligatorisch, jedes Jahr im letzten Monat vor dem Jahr, in dem das Journalbuch, das auf der Grundlage der Bilanz geführt wird, verwendet wird, erneut zu zertifizieren.
Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzstruktur
Im Falle der Führung von Aufzeichnungen auf der Grundlage eines Geschäftskontos wird am Ende des Jahres (31. Dezember) eine „Betriebskontotabelle“ erstellt (angegeben in ANHANG-16 der Vereinsverordnung). Im Falle der Führung von Büchern auf Bilanzbasis werden am Ende des Jahres (31. Dezember) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung auf der Grundlage der vom Finanzministerium veröffentlichten allgemeinen Mitteilungen zur Einführung des Rechnungslegungssystems erstellt.
Einnahmen und Ausgaben des Vereins*
Artikel 14-Belege über Einnahmen und Ausgaben;
Vereinseinnahmen werden mit „Quittungsbescheinigung“ erhoben (ein Muster davon ist in ANHANG-17 der Vereinsverordnung zu finden). Werden die Einnahmen des Vereins über Banken eingezogen, ersetzen Dokumente wie Bankquittung oder Kontoauszug die Quittungsurkunde.
Die Ausgaben des Vereins werden mit Ausgabenbelegen wie Rechnung, Einzelhandelskaufbeleg, Selbständigenbeleg gemacht. Allerdings sind für die Zahlungen des Vereins im Geltungsbereich des § 94 des Einkommensteuergesetzes Belege wie Spesenabrechnung nach den Vorschriften des Steuerverfahrensgesetzes und Belege wie „Spesenbeleg“ oder „Bankbeleg“ für die Zahlungen, die nicht in diesem Geltungsbereich enthalten sind (z. B. in ANHANG-13 der Verbandsverordnung) als Spesenbeleg verwendet werden.
Vom Verein zu erbringende unentgeltliche Waren- und Dienstleistungslieferungen an Einzelpersonen, Institutionen oder Organisationen (Beispiele hierfür finden sich in Anlage-14 der Vereinsverordnung) erfolgen mit dem „Hilfslieferungsdokument“. Unentgeltliche Waren- und Dienstleistungslieferungen von Einzelpersonen, Institutionen oder Organisationen an den Verein werden mit der „Sachzuwendungsbescheinigung“ (Musterbeispiel Anlage-15 der Vereinsordnung) entgegengenommen.
Diese Dokumente; Es wird in der in Anhang 13, Anhang 14 und Anhang 15 angegebenen Form und Größe gedruckt, in zu druckender Form oder als Endlosformular, mittels elektronischer Systeme und Schreibmaschinen, in Einbänden bestehend aus fünfzig selbstklebenden Carbon-Original und fünfzig Cob-Blätter, die aufeinanderfolgende Serien- und Sequenznummern tragen. . Dokumente, die in Form oder Endlosform gedruckt werden sollen, müssen die angegebene Qualität haben.
Belege erhalten
Die „Quittungsdokumente“ (in der in ANHANG-17 der Vereinsordnung angegebenen Form und Größe), die bei der Erhebung der Einnahmen des Vereins zu verwenden sind, werden mit Beschluss des Vorstands in der Druckerei gedruckt.
Hinsichtlich des Drucks und der Kontrolle der Belegdokumente, ihrer Entgegennahme bei der Druckerei, ihrer Eintragung in das Buch, der Übergabe zwischen altem und neuem Schatzmeister und der Verwendung dieser Belege werden die einschlägigen Bestimmungen der Vereinsordnung eingehalten die Person oder Personen, die die Quittung und die Einnahmen im Namen des Vereins einziehen, und die Auslieferung der eingezogenen Einnahmen.
Genehmigungslizenz
Mit Ausnahme der ursprünglichen Vorstandsmitglieder werden die Person oder Personen, die Einnahmen im Namen des Vereins einziehen, durch Beschluss des Vorstands bestimmt, einschließlich der Dauer der Ermächtigung. Die „Berechtigungsbescheinigung“ (in Anlage 19 der Vereinsordnung enthalten) mit eindeutiger Identität, Unterschrift und Lichtbildern der Personen, die Einkünfte einziehen werden, wird vom Verein in zweifacher Ausfertigung erstellt und vom Vorsitzenden des Vereinsvorstands genehmigt Direktoren. Die Hauptmitglieder des Verwaltungsrats können Einkünfte ohne Berechtigungsschein erheben.
Die Laufzeit der Berechtigungsscheine wird vom Vorstand auf maximal ein Jahr festgelegt. Abgelaufene Berechtigungszertifikate werden gemäß Absatz 1 erneuert. In Fällen wie dem Erlöschen des Vollmachtsscheins oder dem Rücktritt, dem Tod, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder des Dienstverhältnisses der Person, für die der Vollmachtsschein ausgestellt wurde, ist die Vorlage des Vollmachtsscheins beim Vorstand des Vereins obligatorisch innerhalb einer Woche. Zudem kann die Einziehungsbefugnis jederzeit durch Beschluss des Vorstandes widerrufen werden.
Aufbewahrungsfrist von Einnahmen- und Ausgabenbelegen;
Mit Ausnahme der Bücher werden Quittungen, Ausgabenbelege und andere vom Verein verwendete Unterlagen unbeschadet der in Sondergesetzen festgelegten Fristen 5 Jahre lang gemäß der Nummern- und Datumsreihenfolge in den Büchern aufbewahrt, in denen sie aufgezeichnet sind.
Abgabe einer Erklärung*
Artikel 15-Die „Vereinserklärung“ über die Aktivitäten des Vorjahres und die Ergebnisse der Einnahmen- und Ausgabentransaktionen zum Jahresende (enthalten in Anhang-21) der Vereinsordnung, wird vom Vorstand ausgefüllt des Vereins und vom Leiter der örtlichen Zivilverwaltung innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres vorgelegt.
Meldepflicht *
Artikel 16-Mitteilungen an die Zivilbehörde;
Ergebnismitteilung der Generalversammlung
Innerhalb von dreißig Tagen nach den ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlungen wird die Benachrichtigung über das Ergebnis der Hauptversammlung (in Anhang 3 der Vereinsordnung enthalten) mit den Haupt- und Ersatzmitgliedern, die in den Vorstand, den Aufsichtsrat und andere Gremien gewählt wurden, an den weitergeleitet Gemeinde. Im Falle einer Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung; Das Protokoll der Mitgliederversammlung, die geänderte Satzung in alter und neuer Fassung, die endgültige Form der Satzung des Vereins, die auf jeder Seite von der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder unterzeichnet ist, innerhalb der in diesem Absatz und in einer Anlage genannten Frist bei der Gemeinde eingereicht wird.
Meldung von Immobilien
Die von der Vereinigung erworbenen Immobilien werden der örtlichen Behörde durch Ausfüllen der „Immobilienvermögenserklärung“ (vorgelegt in Anhang-26) der Vereinsverordnung innerhalb von dreißig Tagen nach der Eintragung in das Grundbuchamt gemeldet.
Mitteilung über den Erhalt von Hilfe aus dem Ausland
Bei Hilfeleistungen aus dem Ausland füllt der Verein die „Auslandshilfe-Meldung“ (angegeben in Anhang-4) der Vereinsordnung aus und benachrichtigt die örtliche Behörde vor der Hilfeleistung.
Der Bezug von Bargeldhilfen über Banken und die Erfüllung der Anzeigepflicht vor deren Verwendung sind verpflichtend.
Benachrichtigung über Änderungen
Die Änderung der Ansiedlung des Vereins (angegeben in der Vereinsverordnung ANHANG-24) „Wohnänderungsmitteilung“; Änderungen, die in anderen Organen des Vereins als der Mitgliederversammlung (gemäß Anhang-25 der Vereinsordnung) eintreten, werden der örtlichen Behörde innerhalb von dreißig Tagen nach der Änderung durch Ausfüllen der „Meldung über Änderungen in den Organen des Vereins“ mitgeteilt der Verein".
Änderungen der Satzung des Vereins werden der Gemeindeverwaltung auch innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitgliederversammlung, in der die Satzung geändert wird, in der Anlage der Ergebnismitteilung der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
Eröffnung einer Vertretung*
Artikel 17-Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes eine Repräsentanz eröffnen, um die Aktivitäten des Vereins durchzuführen, wenn er dies für erforderlich hält. Die Anschrift der Repräsentanz wird der örtlichen Verwaltungsbehörde von der Person oder den Personen, die durch Beschluss des Vorstands zur Vertretung bestellt wurden, schriftlich mitgeteilt. Vertreter dürfen in der Generalversammlung nicht vertreten sein.
Interne Revision des Vereins
Artikel 18- Interne Audits können von der Generalversammlung, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat sowie von unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden. Die Tatsache, dass eine Prüfung durch die Generalversammlung, den Vorstand oder unabhängige Prüfungsgesellschaften durchgeführt wurde, entbindet die Prüfungskommission nicht von der Verpflichtung.
Die Prüfung des Vereins erfolgt mindestens einmal jährlich durch den Aufsichtsrat. Die Generalversammlung oder der Vorstand können Prüfungen durchführen oder bei Bedarf durch unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prüfen lassen.
Ausleihverfahren des Vereins
Artikel 19- Um den Zweck des Vereins zu verwirklichen und seine Aktivitäten auszuführen, kann er bei Bedarf auf Beschluss des Vorstands Kredite aufnehmen. Diese Kreditaufnahme kann beim Kauf von Waren und Dienstleistungen auf Kredit oder in bar erfolgen. Diese Kreditaufnahme darf jedoch nicht in einer Höhe erfolgen, die aus den Einnahmequellen des Vereins nicht gedeckt werden kann und die den Verein insolvent macht.
Wie man den Kodex ändert
Artikel 20 – Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden.
Zur Änderung der Satzung in der Mitgliederversammlung ist eine 2/3-Mehrheit der zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Mitglieder erforderlich. Wird die Versammlung mangels Mehrheit verschoben, wird in der zweiten Versammlung keine Mehrheit gesucht. Die Zahl der an dieser Sitzung teilnehmenden Mitglieder darf jedoch das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht unterschreiten.
Die für die Satzungsänderung erforderliche Beschlussmehrheit beträgt 2/3 der anwesenden und berechtigten Mitglieder zu stimmen. . In der Mitgliederversammlung erfolgt die Abstimmung über Satzungsänderungen offen.
Auflösung des Vereins und Liquidation des Vermögens
Artikel 21- Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins beschließen.
Zur Erörterung der Auflösungsfrage in der Mitgliederversammlung ist eine 2/3-Mehrheit der zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Mitglieder erforderlich. Wird die Versammlung mangels Mehrheit verschoben, wird in der zweiten Versammlung keine Mehrheit gesucht. Die Zahl der an dieser Sitzung teilnehmenden Mitglieder darf jedoch das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht unterschreiten.
Die für den Auflösungsbeschluss erforderliche Mehrheit der Beschlüsse beträgt 2/3 der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung über die Beendigung der Abstimmung wird offen in der Generalversammlung getroffen.
Liquidationsverfahren
Bei Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgt die Liquidation der Gelder, des Vermögens und der Rechte des Vereins durch den Liquidationsausschuss, der aus den letzten Vorstandsmitgliedern besteht. Diese Transaktionen beginnen ab dem Datum des Beschlusses der Hauptversammlung über die Beendigung oder wenn die automatische Beendigung rechtskräftig wird. Während des Liquidationszeitraums wird im Namen des Vereins der Ausdruck „Verein von Ärzten, die Gesundheitstourismus in Liquidation durchführen“ verwendet.
Der Liquidationsrat ist zuständig und befugt, die Liquidation der Gelder, des Vermögens und der Rechte des Vereins von Anfang bis Ende in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung abzuschließen. Dieses Gremium prüft zunächst die Rechnung des Vereins. Bei der Prüfung werden die Bücher, Quittungen, Ausgabenbelege, Eigentumsurkunden und Bankunterlagen sowie sonstige dem Verein gehörende Unterlagen festgestellt und deren Vermögen und Verbindlichkeiten in einem Bericht festgehalten. Während des Liquidationsverfahrens werden die Gläubiger des Vereins aufgerufen und ihr Vermögen, falls vorhanden, in Bargeld umgewandelt und an die Gläubiger ausbezahlt. Ist der Verein Gläubiger, werden die Forderungen eingezogen. Alle nach Forderungseinzug und Schuldentilgung para, verbleibenden Sachen und Rechte gehen an den in der Mitgliederversammlung bestimmten Ort über. Wird der zu verlegende Ort nicht in der Mitgliederversammlung bestimmt, so geht er auf den Verein über, der in dem Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, seinem Zweck am nächsten kommt und im Zeitpunkt der Auflösung die meisten Mitglieder hat.
Alle Liquidationsvorgänge werden im Liquidationsbericht aufgeführt und Liquidationsvorgänge werden innerhalb von drei Monaten abgeschlossen, mit Ausnahme der von den örtlichen Behörden aus begründetem Grund gewährten zusätzlichen Fristen.
Nach Abschluss der Liquidation und Übertragung der Gelder, des Eigentums und der Rechte des Vereins muss die Situation der Zivilbehörde des Ortes, an dem sich der Sitz des Vereins befindet, innerhalb von sieben Tagen durch den Liquidationsausschuss gemeldet werden, und die Liquidationsbericht ist diesem Schreiben beizufügen.
Die Führung der Bücher und Schriften des Vereins obliegt den letzten Vorstandsmitgliedern als Liquidationsrat. Diese Pflicht kann auch einem Vorstand übertragen werden. Diese Bücher und Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Fehlende Bereitstellung
Artikel 22 – Das Vereinsgesetz, das Türkische Zivilgesetzbuch und das Vereinsgesetz, in denen Angelegenheiten nicht festgelegt wurden dieses Statuts Es gelten die Bestimmungen anderer Vereinsgesetze.
Temporärer Artikel Temporäre Vorstandsmitglieder sind unten aufgeführt.
Temporäre Vorstandsmitglieder;
Name and Surname : _cc781905-5cde-3194_cfcf358d1936bad5cf358d_cc781905-cc358b-36bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194_cfcf358d194359b-cc358bd133655b358b3594 5cde-3194- bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf58dcf58d_bb3353b5cf781905-5cde-3194-bb3b-136dcf3b31363159c3cc781905-bb3bdcf5cf58dc359c359c4 -136bad5cf58d_ Job Title _cc-5819_1365cf1365cf359c335359ccc-5819_59cf335359ccc-58d5bcf375c359c359c335359c_cc-5819_1365cf359c_cc5819_1365359c -3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b -136bad5cf58d_ _cc-bb-781905- 136bad3bdc581905c
Soner Gökhan DALOĞLU VORSITZENDER DES VORSTANDS
Nüket EROĞLU _cc781905-5cde-1958dcf1365cf315359cde-cc78d5cf5cdec1958dcf5c5cdec1958dcf3153594_bb3b 3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905 -5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf5cf58d_ _cc58-7831594-5bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf5cf58d__cc58-7831594_cdebbc-58dcf13635b_cc58dcf13635cf36359cf36359c VICE PRESIDENT
Suleyman DALOĞLU _cc781905-5cde-3194_cfcf583b3bd_cc781905-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194_cfcf583b3b3b31959cdcf3695cf3b359cdcf31959 3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde -3194-bb3b-136bad5cf58d_ FINANZ- UND VERWALTUNGSBEAUFTRAGTER
Haci GUNDUZ _cc781905-5cde-3194_cfcf358d1936bad5cf35819bad5cf58d_ _cc781905_cc358b-3194_cfcf35819bad5cf58d_cc781905-cc358-3194_bcf358-3194 3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde -3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf5cf58d_ _cc58-7831594-5bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf5cf58d__cc58-7831594_cdebbc-58dcf13635b_cc58dcf13635cf36359cf36359c _cc781905-5cde-3194- bb3b-136bad5cf58d_ GİRİŞİMCİ
Uğur ASLAN _cc781905-5cde-3194-bb358-cf58d_136bad 3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf5cf58d_ _cc58-7831594-5bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf5cf58d__cc58-7831594_cdebbc-58dcf13635b_cc58dcf13635cf36359cf36359c _cc781905- 5cde-3194-bb3b-136bad5cf58d_ INSPEKTOR
Ahmet Arif EROĞLU _cc78dcfcc781905-cc1958dcfcf3353b3b3 -3194-bb3b-136bad5cf58d_ HEALTH TOURISM RESEARCH OFFIZIER
BARIŞ YİĞİT _cc781905-5cde-1958dcf-bb3353b_cc781905-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-cc78dcf1365cf1365cf313594 3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde -3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf5cf58d_ _cc58-7831594-5bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-136bad5cf5cf58d__cc58-7831594_cdebbc-58dcf13635b_cc58dcf13635cf36359cf36359c _cc781905-5cde-3194- bb3b-136bad5cf58d_ GESUNDHEIT TOURISMUS FORSCHUNG VERANTWORTLICH
Alper YILDIRIM _cc781905-5cde-3194_cfcf583b-cc781905-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194_cfcf3b3b-cc781905-cc781905- bb3b3b-36bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194_cfcf3b3b3b -3194-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-bb3b-136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b -136bad5cf58d_ _cc781905-5cde-3194-bb3b-bb3b-13659cf58d_cf_cc-0533594cc-136bad-0533594 LEGAL AFFAIRS OFFICER
Dieses Statut besteht aus 22 (zweiundzwanzig) Artikeln und 1 (einem) vorläufigen Artikel.
(Anmerkung: Mit einem Sternchen (*) gekennzeichnete Punkte oder Abschnitte sind keine obligatorischen Punkte in der Satzung. Die roten und unterstrichenen Punkte in dieser Satzung sind die Punkte, die geändert werden können, sofern sie nicht der Gesetzgebung widersprechen. Anstelle von „Vorübergehend Vorstandsmitglieder" in Vereinen mit einer alten Niederlassung, die ihre Satzung komplett ändern werden. "aktueller Vorstand" steht geschrieben.)